Auf Deine Berichterstattung bin ich gespannt
Beiträge von black8ight
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Also zunächst mal ist dieses Antwortschreiben von Renault etwas kontraproduktiv. Er hat zwar LED-Heckleuchten (womit wörtlich die Einheit der hinteren Signalgeber zu verstehen ist) aber eben doch nicht LED, zumindest nicht bei den Blinkern. Hmm also dann bei den Bremsleuchten schon? Oder was ist mit den Rückfahrscheinwerfern?
Zitat Preisliste 09/15:
LED-Beleuchtung:
– LED-Tagfahrlicht vorne
– LED-Heckleuchten, -Blinker und -Bremsleuchten
– Voll-LED-Scheinwerfer LED PURE VISIONDa gibt es für mich keine Frage ob man in der deutschen Grammatik Wöter mit gleichem Wortstamm nun so korrekt aufführt oder nicht, oder ob es bei neudeutschen Wortkonstrukten mittels Bindestrichanflanschung nun grundlegend andere Regeln gibt. Es wird eine thematischer Oberpunkt genannt, der darauffolgend näher definiert wird, siehe oben. Dies wird allgemeinverständlich so wahrgenommen und geht auch aus dem syntaktischen Aufbau der Preisliste hervor. Daher gibt es m.E. hier keinen Definitionsspielraum und auch ein "Druckfehler" kann hier wohl kaum vorliegen.
Hier möchte ich zudem auch das Prinzip von Treu und Glauben anführen, weshalb es weder erwartet werden kann, dass ich entgegen meines Vertrauensverhältnisses das Fahrzeug bis zur letzten Schraube prüfe, noch gestattet es dieses Prinzip wissentlich eine mangelhafte Ware (also eine nicht der Beschreibung entsprechende) zu übergeben, dies würde man arglistige Täuschung nennen.
Da dies in diesem Fall nicht anzunehmen ist bzw. nicht vorausgesetzt werden kann, könnte man nun von einem "Druckfehler" sprechen ... oder aber von vorbehaltetenen Irrtümern und Änderungen (siehe § 119 BGB) wie man es nennt. Diese dürfen jedoch nur in Prospekten/Preislisten aufgeführt werden, sind also vertragsrechtlich irrelevant, da sie die Eindeutigkeit eines Vertrages "ad absurdum" führen würden. Somit ist diese Aussage nach meinem Rechtsverständnis irrelevant.Somit sind zum Zeitpunkt der beiderseitigen Willenserklärung (Vertrag) die zugrundeliegenden Informationen maßgeblich, auch wenn diese nicht nochmals im Vertrag verwendung gefunden haben (Urteil hierzu müsste ich raussuchen). Voraussetzung zur Erklärung eures Willens (dem Kauf und der Bezahlung) war die beschriebene Leistung. Einzig die Wesentlichkeit des Mangels entscheidet darüber ob ein Vertrag rückgängig gemacht werden kann. In unwesentlichen Fällen wie diesen, kann die Nachbesserung oder eben Ersatzleitung gefordert werden. Zu beachten gilt, dass es auch hier zeitliche Fristen gibt!
Kurz gesagt, man versucht nun derartige Anfragen "abprallen" zu lassen, da sicher ein Großteil der Anfechtenden in Abetracht der Geringfügigkeit dann womöglich nicht weiter vorgehen. Dies ist jedoch ein ganz übliches Vorgehen und anderwo ebenso vorzufinden, sprich kann man auch daraus keinen Vorwurf erheben.
Eigentlich müssten oder vielmehr sollten die Sachbearbeiter keine Stellungnahmen herausgeben, sondern wie in anderen Fällen an die Händler verweisen ... das verzerrt die Situation leider. Daher bleibe ich bei meiner Aussage, zunächst beim Händler die Nachbesserung zu fordern.Hilfreich ist natürlich eine rechtlich korrekte Vorgehensweise im weiteren Verlauf, denn auch der Händler wird erwägen ob sich eine Auseinandersetzung lohnt. Daher sollte an der Eindeutigkeit eurerseits kein Zweifel gelassen werden.
Ich möchte noch betonen: Meine persönliche Anssicht zu dieser Sache habe ich ja bereits bekanntgegeben. Daher sollen dieses Aussagen nur zur Klarstellung der rechtlichen Lage dienen.
Gruß Chris
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Heute gleich bei mir um die Ecke auf dem Heimweg einen weißen Bose gesehen, zumindest wie ich auf die Schnelle erkennen konnte. Dann bin ich jetzt nicht mehr der Einzige und es werden sicher bald sehr viel mehr.
Ich mach ja auch gerne Werbung in der Gegend, sprich fahr ich im Moment weit mehr als nötig rum, einfach weil es derart Spaß macht
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2WD: Etwas geringerer Verbrauch ca. 0.1 bis 0.2 Liter ... macht sich subjektiv nicht in der Leitung bemerkbar. Zusätzlicher Verschleiß der Komponenten wird verhindert, solange Allrad nicht nötig ist.
Einziger Aspekt ist die vom Hersteller erwünschte gleichmäßige Abnuzung der Reifen, damit die Werte der Drehzahlsensoren nicht über ein bestimmtes Maß hinaus abweichen. Wie groß die Differenz sein darf ist mir nicht bekannt. Wie ich gehört habe, soll bei den Wartungen aber ein ggf. nötiger Tauch der Räder hinten/vorne mit inbegriffen sein.
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Ich muss es nochmal betonen, es wird nicht auf die Händler abgeschoben, sondern ist dies der rechtlich vorgesehene Weg.
Der Händler ist Vertragspartner der euch eine Ware verkauft hat. Somit bleibt er zunächst der Lieferung einer beanstandungsfreien Sache schuldig. Er wiederum hat Anspruch auf ebenso gleichartige Lieferung des Herstellers. Somit besteht rein rechtlich eurerseits kein direkter rechtlicher Anspruch an den Hersteller. Hinzu kommt das Recht desjenigen der den Mangel verantwortet die Art der Nachbesserung zu wählen. Er hat das Recht auf zweimalige Nachbesserung bis der Vetrag gewandelt werden darf. Kann er nicht nachbessern, ist auch eine Entschädigungszahlung oder Sachleistung zulässig. Anerkannt wird der Mangel aber erst durch eine Anzeige des Mangels (nat. am besten schriftlich) an den Händler.
Und selbstverständlich sind die Sachbearbeiter des Supportes daher angewiesen auf diesen Ablauf zu verweisen. Also kann daraus kein Vorwurf erhoben werden sprich handelt Renault zunächst korrekt und unverwerflich.
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Bei diesen Leuchten sieht man gut die Einzelreflektoren die zur Erzeugung einer flächigen Ausleuchtung dienen sollen, was sonst die Streuscheibe bei den normalen Rückleuchten übernimmt.
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Frohes Neues erstmal.
Sorry, nen Gegenwert könnte ich auch nur schätzen.
Ich glaube auch nicht, dass es mit dem Tausch von Birnchen getan ist, denn kenne auch ich keine Nachrüstbirnen mit Zulassung auf Basis eine BA15s Sockel und dafür gibt es auch Gründe.
Schaut man sich Zugelassene Rückscheinwerfer an, haben diese entweder mehrere große Einzel-LEDs oder diese Streuungsbänder wie auch der Kadjar sie bei TFL und Standlich hinten hat. Das macht man, weil LEDs ganz anders Licht abgeben als Birnen und daher auch die Refklektorfläche im inneren in Vernindung mit LEDs nicht funktioniert. Diese haben ja einen Reflektor integriert, der das Licht kegelförmig nach vorne bündelt. Doch nur zum Verständnis, auch die LED Scheinwerfer haben zusätzlichen Reflektoren zur Lichtverteilung, nur einzeln um jede LED angeordnet.
Somit wäre wohl der ganze Scheinwerfer zu tauschen, bei denen ich eine Schätzung von 500-600€ plus Einbau 1h für realistisch halte.
Dann bleibt noch die dritte BL ... ist ja vermutlich auch nicht LED?
Der Schminkspiegel sollte vielleicht 150€ kosten, nur ist denn die Stromversorgung dort trotzdem vorhanden? Denn sonst wirds aufwenig. Das sind in dem Fall sicher 3h Arbeit.
Das Thema Notbremsassistent auf Radarbasis ist bisher an mir vorbeigegangen. Dafür kann es natürlich keine Nachbesserung geben. Sollte ich einen idellen Verlustwert nennen, würde ich wohl max. 500€ ansetzen.
In Summe sind wir dann bei vielleicht 1200-1500€. Dafür bekommt man ja prima nen Satz Räder z.B. ... oder was man sonst so möchte.
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Die Frage ist ja, ob man diese Ausstattungsmerkmale unbedingt haben möchte, oder ob man mit Ersatzleistungen, die natürlich dem Gegenwert entsprechen, zufrieden ist. In dem Fall kann man sich ja auf eine Einigung einlassen, ohne dass man den ganzen Aufwand mit Anwalt und Klage betreiben muss.
Für mich wäre dies wohl die bevorzugte Lösung ... mal sehen was sich ergibt.
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Wie bereits einige Beiträge zuvor geschrieben, ist der Händler euer Vertragspartner und damit auch der bei dem Ihr reklamieren müsst. Natürlich verweist Renault auf eure Händler und damit auf einen rechtlich korrekten Ablauf.
Ea hilft nichts, ihr müsst zu euren AHs
PS: Guten Rutsch
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Super! Danke für die Info ... dann stehen die Chancen ja sehr gut.