Beiträge von black8ight

    Mein guter alter Grand Scenic III 1.9 dCi ... was ein feiner Wagen war das ;(


    169-2ba41e78-medium.jpg Das letzte Bild vorm Büro mit Wintersocken ... und das bei so schönem Wetter


    Eigentlich war er stets zuverlässig und problemlos, die Fahrleistungen waren top (für so ein Fahrzeug) und er hatte auch einen gewissen Charakter ... aber irgendwie sollte uns der Weg nicht gemeinsam weiterführen. Der Abschied fiel mir sicher nicht ganz so schwer wie von meinem lange gefahrenen 2001er Opel Omega B Facelift Caravan ;(;(;( ... das liegt wohl aber vor allem am KADJAR der mir wie der alte Omega wieder so ein gewisses Lächeln ins Gesicht zaubert ^^

    Nach festgestelltem Mangel, muss dieser ordnungsgemäß angezeigt werde:


    Folgendes Vorgehen würde ich pers. daher anraten:


    Schritt 1 - Das persönliche Gespräch mit dem Händler:


    Der einfachste Weg ist natürlich dass der Händler den Sachverhalt erkennt und akzeptiert. Das geht immer am einfachsten über den direkten Kontakt. Viele Händler zeigen sich hier auch sehr offen und entgegenkommend.
    Sollte der Händler sofort abblocken, würde ich zunächt höflich und sachlich betonen, dass man das Fahrzeug in der Annahme gekauft habe, dass es der vorliegenden Ausstattungsbeschreibung entspricht. Schliesslich gab es keine anderslautenden Unterlagen oder eine Hinweis auf eine Änderung. Auch würde ich darauf verweisen, dass die verbauten Teile einen geringeren Geldwert haben. Letztlich wolle man ja das haben, was man bestellt und bezahlt hat!


    Beharrt dieser weiterhin auf den Passus der vorbehaltenen Änderung, kann man zunächst allgemein darauf hinweisen dass man sich erkundigt habe und dieser Satz in Verbindung mit einem Vertragsabschluss nicht zulässig ist. Ab hier kommt es nun sehr auf die Gesprächsentwicklung an.


    Weist er weiterhin alles ab, bleibt ohnehin nur der schriftliche und im Anschluss rechtliche Weg. In dem Fall sollte man weiterhin höflich mitteilen, dass man nun von einer schriftlichen Mitteilung leider nicht absehen kann und sich verabschieden. Bietet er hingegen an den Sachverhalt mit dem Hersteller zu klären, sollte man zumindest eine mündliche Frist (1 Woche sollte angemessen sein) vereinbaren und diese auch gewähren. Sollte nach Ablauf der Frist keine positive Rückmeldung kommen oder gar keine Reaktion des Händler, folgt Schritt 2.


    Schritt 2 - Die Mängelanzeige als Einschreiben mit Rückschein:


    Nun gilt es den Mangel schriftlich anzuzeigen, was zunächst ohne besondere Form erfolgen kann. Wichtig ist jedoch das Festsetzen ein angemessenen Frist, in dem Fall von 14Tagen (Achtung, die Frist muss auf ein Datum lauten und nicht eine Zeitspanne!). Diese könnte wie folgt lauten:
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    Sehr geehrte Damen und Herren,


    bei näherer Berachtung des durch Sie gelieferten Fahrzeuges stellten wir fest dass entgegen der Ausstattungsbeschreibung des Kaufvertrages folgende Mängel vorliegen:


    1 - Weder Brems- noch Blinkleuchten, noch die Heckleuchten im Allgemeinen verfügen über LED Leuchtmittel
    2 - Der Spiegel in der Sonnenblende der Beifahrerseite weist keine Beleuchtung auf
    3 - Das Notbremssystem beruht nicht auf Radartechnik mittels entsprechender Radarelektronik
    (nur ein Beispiel ... bitte eure eigenen Reklamationspunkte einfügen!)


    Wir fordern Sie daher auf, die genannten Mängel innerhalb von 14 Tagen, spätestens bis zum XX.XX.2016 zu beseitigen. Bitte kontaktieren Sie uns zwecks Terminvereinbarung.


    Des Weiteren behalten wir uns im Falle eines fruchtlosen Fristablaufes weitere rechtliche Schritte vor
    _____________________________________________________________________________________________


    Schritt 3 - Das weitere Vorgehen:


    Da wie bereits erwähnt, nicht nachgebessert werden kann, bleibt zunächst die Reaktion auf das Schreiben abzuwarten:


    Erfolgt keine Reaktion, wird nach Ablauf der Frist entweder der Rücktritt oder die Minderung (mit Angabe der Minderungssumme) schriftlich, ebenfalls als Einschreiben mit Rückschein, erklärt.


    Äußert sich der Händler weiterhin derart, dass er keinen Mangel anerkennt, bleibt ohnehin nur der Gang zum Anwalt, der die Begründung der Minderung dann an den Verkäufer richtet. Dies kann auch in Eigeninitiative erfolgen, ist aber ohne Sachkenntnis nicht zu empfehlen.


    Sollte sich der Händler auf eine Minderung einlassen, jedoch die Höhe der Nachlasssumme nicht akzeptieren oder gar in unangemessener Weise unterbieten, kann zunächst entweder ein weiterer unformeller Schriftverkehr zur Einigung der Höhe erfolgen, ggf. auch ein persönliches Gespräch. Eine gütliche Einigung ist in jedem Fall anzustreben. Ist diese nicht erreichbar, muss auch hier der Anwalt einspringen. Oder aber man akzeptiert das Angebot und gibt sich zufrieden.


    Schritt 4 - Die Klage:


    Sollten alle Versuche und auch anwaltliche Schreiben scheitern, bleibt letzlich nur der Klageweg, sofern man diesen beschreiten möchte.



    Ich hoffe hiermit etwas geholfen zu haben und weise auch ausdrücklich darauf hin, dass diese Erklärungen weder eine Rechtsberatung ersetzen, noch kann ich für die vollständige und zweifelsfreie Richtigkeit garantieren.


    Gruß Chris


    PS: Kleiner Nachtrag zum Thema MINDERUNG und festlegung der Minderungssumme.
    Hier betrachtet man heute wohl weniger die Kosten zur Herstellung eines mängelfreien Zustandes, als mehr den Verkaufwert der Sache. Also wieviel anteiligen Wert der Mangel am Gesamten hat.

    Da die Rechtslage in der Sache eigentlich eindeutig ist, aber nicht jeder mit den zugrundeliegenden Gesetzen und den Abläufen vertraut ist, schreibe ich dies nachstehend nochmal ausführlich.


    Wichtig ist vorab, dass das Ganze nun zeitnah erfolgt, um sich nicht seiner s.g. sträflichen Verzögerung schuldig zu machen. Das hat zwar keine direkten Folgen, kann aber dazu führen dass man seine Ansprüche nicht mehr oder nurnoch teilweise geltend machen kann.


    Voraussetzung für die Anzeige eines Mangels, ist die Feststellung des Mangels:


    Bei einem Kaufvertrag nach dem BGB handelt es sich bei einer Lieferung einer Ware die nicht der Beschreibung entspricht um einen s.g. SACHMANGEL (BGB §434). Wichtig ist dabei in Abs. 1 der zweite Abschnitt der besagt, dass bei Abweichungen eine Mitteilung hätte erfolgen müssen, sofern der Verkäufer Kenntnis darüber hatte.


    Zitat dejure.org:


    Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.


    Dies entbindet somit den Verkäufer nicht von seiner Pflicht auf die in der Preisliste vorbehaltene Änderung hinzuweisen. Ferner gilt, wie bereits geschrieben, dass vorbehaltene Änderungen nur in Preislisten/Proschüren zulässig sind, solange diese nicht mit Anerkennung des Kaufvertrages unter Berücksichtigung der zu der Zeit vorliegenden Ausstattungsbeschreibung als Voraussetzung der Willenserklärung (Beschaffenheitsvereinbarung), ohne Hinweis auf eine Änderung derer, zum Bestandteil des Vertrages wurde, da dies die Eindeutigkeit eines Kaufvertrages ad absordum führen würde!
    Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass es durchaus Änderungen in der Ausstattung geben darf, jedoch ein Hinweis durch den Verkäufer erfolgen muss (sofern ihm bekannt), da man zum Zeitpunkt der Unterschrift davon ausgehen musste, dass das Fahrzeug gemäß der Beschreibung geliefert wird. Sonst könnte man ja auch ganze Pakete als vorbehaltene Änderung deklarieren!
    Hierbei greift ebenfalls die nicht zulässige Einschränkung der Gewährleistungsrechte zu Lasten des Käufers, siehe BGB 474 bis BGB §477
    Dies bedeutet, das Klauseln unzulässig sind, die wie im Falle der vorbehaltenen Änderung, die Grundvoraussetzung einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbahrung unwirksam werden liessen. Denn dann wäre nicht eindeutig definierbar, ob eine vereinbahrungsgemäße und damit mangelfreie Sache geliefert wurde, da man sich ja stets auf vorbehaltene Änderungen berufen könnte.


    Siehe auch folgende Wikipedia Artikel (und weitere darin enthaltene Erklärungen)



    Bei vorliegenden Mängeln liegt folgendes Recht zugrunde:



    Laut BGB §437 hat der Käufer das Recht auf 1. Nacherfüllung, 2. Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung, 3. Schadenersatz.


    1. Nacherfüllung: Scheidet aus, da nicht oder nur unter unverhältnismäßig Hohem Aufwand möglich (BGB §439). Das Nacherfüllungsrecht hat zwar grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Ansprüchen, ist aber in dem Fall nicht anwendbar, muss jedoch zunächt gewährt werden! Daher ist diese zunächt zu fordern.


    2. Rücktritt oder Minderung: Da ein Rücktritt zum Einen nur bei schuldhaftem Verhalten des Verkäufers möglich ist und zudem rechtlich aufwändiger ist, oder aber der Verkäufer Nacherfüllung und Nachbesserung verweigert, ist dies i.d.R. der letzte Schritt und ist meist nur durch Klage erreichbar. Eine Minderung ist hingegen nach BGB §441 (insbes. Abs. 3 und 4) zulässig und leicht durchsetzbar. Die Minderung des Kaufpreises beruht auf einer Schätzung eines angemessenen Gegenwertes. Grundsätzlich obliegt dem Käufer jedoch die Wahl zwischen Rücktritt und Minderung, jedoch erst nach erfolgloser Ablauf der Nachefüllungsfrist!


    3. Schadenersatz: Eher schwierig, da dem Verkäufer ein Pflichtverletzung im Sinne BGB §433 nachzuweisen wäre, dernach er den geschuldeten Erfolg, der Lieferung einer mangelfreien Sache, schuldhaft im Sinne BGB §280 verhindert und zu vertreten hat (Leistungspflicht). Bedeutet, dass der Verkäufer z.B. durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein Fahrzeug mit Mängeln verkauft hat und den Schaden somit zu vertreten hätte.
    Der Nachweis ist natürlich leicht zu erbringen, da das Fahrzeug ja nun besagte Merkmale nicht aufweist. Der Verkäufer ist in dem Falle nachweispflichtig. Er hat aber als Vertragspartner von Renault wiederrum den Anspruch auf eben mängelfreie Lieferung und handelt gemäß Treu und Glauben nicht schuldhaft, wenn er nicht das Vorhandensein jedes einzelnen Merkmales prüft. Sofern ihm keine internen Informationen seitens des Herstellers vorlagen, hat er nicht schuldhaft gehandelt. Dies hat also in diesem indirekten Schuldverhältnis nur schlechte Voraussetzungen für einen Erfolg, da die Schuldfrage womöglich erst in mehreren Schritten zu klären ist.


    Fortsetzung folgt ...

    So, heute war ich bei meinem Händlee um das Ganze zu reklamieren. Er schien erst mal wenig überrascht und meinte gleich "ja ist bekannt, haben alle nicht ..." und verwies auch gleich auf diesen Passus der vorbehaltenen Änderung. Ich erklärte ihm die rechtliche Grundlage, woraufhin seine Argumente schnell schwanden. Er äußerte sich jedoch wiederholt so, dass er nicht glaube dass Renault dort einen Ausgleich anbietet etc. aber er würde das Ganze umgehend weiterleiten. Also warte ich erst mal ab.


    Allerdinga muss ich sagen, kam ich mir ein wenig wie ein armer Bittsteller vor und der Händler machte mir eher einen leich amüsierten Eindruck was ich denn wegen solcher "Kleinigkeiten" überhaupt für einen "Aufstand" machen würde. Dabei hat er wohl nicht bedacht dass er in erster Linie dafür haften würde.
    Den Eindruck von ihm hat das zum zweiten Mal etwas getrübt und war für mich fast peinlich. So sollte man nicht unbedingt an die Sache rangehen. Aber gut, ich sagte es ja bereits, ich werde deswegen weder mein Autohaus verklagen noch werde ich den Händler wechseln ... dafür ist die Sache in meinen Augen dann doch zu geringfügig. Bei meinem alten Händler, einer der größten in der Region, hätte ich das ganz anders gesehen.

    Ich bezweifle dass das jemand sicher beantworten kann, da wohl noch kein KADJAR alt genug ist, dass man schon mit dem Fummeln/Basteln anfängt ;)


    Auch ich kann das nicht mit Bestimmtheit sagen. Ich könnte mir jedoch gut vorstellen, dass die entsprechende Tondatei im Speicher des R-Link hinterlegt ist. Nur kommt man da wohl so einfach nicht ran, also ohne Schnittstellengerät.

    Blacklight,bist Du Jurist? oder "nur" sachkundiger Leihe? Sehr interessant was Du da schreibst.
    Fahre jetzt gleich zum freundlichen, man sehen was der so sagt.

    Jurist bin ich nicht, ein Teil meiner beruflichen Tätigkeit befasst sich jedoch mit der Abwicklung rechtlicher Ansprüche gegen meinen Arbeitgeber. Daher stehe ich "leider" oft in Kontakt mit unserem juristischen Vertreter und habe mir diesbezüglich über die Jahre natürlich auch einiges angeeignet.


    Den Rat eines Juristen würde ich dennoch empfehlen, sofern eine Rechstschutzversicherung vorliegt. Die haben letztlich weitreichende Erfahrungen und können sehr präzise agieren. Den Erstkontakt, sprich Mangelanzeige kann formlos erfolgen und kann daher selbst formuliert werden. Sollte sich der Händler bzw. Renault in zweiter Instanz querstellen, ist man mit fachlichem Rat sicher besser bedient.

    LED wird es nicht geben, das ist klar ... dafür müsste ja der Scheinwerfer komplett neu gebaut werden.


    Wie Du aber dem Verlauf des Themas entnehmen kannst, geht es so denke ich eingigen darum zumindest eine angemessene Ersatzleistung zu erhalten. Das ist durchaus ein faires Entgegenkommen und tut beiden Seiten nicht weh.


    Und dass Renault sich m.M. nicht auf vorbehaltene Änderungen beziehen kann, habe ich ja auf Seite 7 geschrieben.