Nach festgestelltem Mangel, muss dieser ordnungsgemäß angezeigt werde:
Folgendes Vorgehen würde ich pers. daher anraten:
Schritt 1 - Das persönliche Gespräch mit dem Händler:
Der einfachste Weg ist natürlich dass der Händler den Sachverhalt erkennt und akzeptiert. Das geht immer am einfachsten über den direkten Kontakt. Viele Händler zeigen sich hier auch sehr offen und entgegenkommend.
Sollte der Händler sofort abblocken, würde ich zunächt höflich und sachlich betonen, dass man das Fahrzeug in der Annahme gekauft habe, dass es der vorliegenden Ausstattungsbeschreibung entspricht. Schliesslich gab es keine anderslautenden Unterlagen oder eine Hinweis auf eine Änderung. Auch würde ich darauf verweisen, dass die verbauten Teile einen geringeren Geldwert haben. Letztlich wolle man ja das haben, was man bestellt und bezahlt hat!
Beharrt dieser weiterhin auf den Passus der vorbehaltenen Änderung, kann man zunächst allgemein darauf hinweisen dass man sich erkundigt habe und dieser Satz in Verbindung mit einem Vertragsabschluss nicht zulässig ist. Ab hier kommt es nun sehr auf die Gesprächsentwicklung an.
Weist er weiterhin alles ab, bleibt ohnehin nur der schriftliche und im Anschluss rechtliche Weg. In dem Fall sollte man weiterhin höflich mitteilen, dass man nun von einer schriftlichen Mitteilung leider nicht absehen kann und sich verabschieden. Bietet er hingegen an den Sachverhalt mit dem Hersteller zu klären, sollte man zumindest eine mündliche Frist (1 Woche sollte angemessen sein) vereinbaren und diese auch gewähren. Sollte nach Ablauf der Frist keine positive Rückmeldung kommen oder gar keine Reaktion des Händler, folgt Schritt 2.
Schritt 2 - Die Mängelanzeige als Einschreiben mit Rückschein:
Nun gilt es den Mangel schriftlich anzuzeigen, was zunächst ohne besondere Form erfolgen kann. Wichtig ist jedoch das Festsetzen ein angemessenen Frist, in dem Fall von 14Tagen (Achtung, die Frist muss auf ein Datum lauten und nicht eine Zeitspanne!). Diese könnte wie folgt lauten:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bei näherer Berachtung des durch Sie gelieferten Fahrzeuges stellten wir fest dass entgegen der Ausstattungsbeschreibung des Kaufvertrages folgende Mängel vorliegen:
1 - Weder Brems- noch Blinkleuchten, noch die Heckleuchten im Allgemeinen verfügen über LED Leuchtmittel
2 - Der Spiegel in der Sonnenblende der Beifahrerseite weist keine Beleuchtung auf
3 - Das Notbremssystem beruht nicht auf Radartechnik mittels entsprechender Radarelektronik
(nur ein Beispiel ... bitte eure eigenen Reklamationspunkte einfügen!)
Wir fordern Sie daher auf, die genannten Mängel innerhalb von 14 Tagen, spätestens bis zum XX.XX.2016 zu beseitigen. Bitte kontaktieren Sie uns zwecks Terminvereinbarung.
Des Weiteren behalten wir uns im Falle eines fruchtlosen Fristablaufes weitere rechtliche Schritte vor
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Schritt 3 - Das weitere Vorgehen:
Da wie bereits erwähnt, nicht nachgebessert werden kann, bleibt zunächst die Reaktion auf das Schreiben abzuwarten:
Erfolgt keine Reaktion, wird nach Ablauf der Frist entweder der Rücktritt oder die Minderung (mit Angabe der Minderungssumme) schriftlich, ebenfalls als Einschreiben mit Rückschein, erklärt.
Äußert sich der Händler weiterhin derart, dass er keinen Mangel anerkennt, bleibt ohnehin nur der Gang zum Anwalt, der die Begründung der Minderung dann an den Verkäufer richtet. Dies kann auch in Eigeninitiative erfolgen, ist aber ohne Sachkenntnis nicht zu empfehlen.
Sollte sich der Händler auf eine Minderung einlassen, jedoch die Höhe der Nachlasssumme nicht akzeptieren oder gar in unangemessener Weise unterbieten, kann zunächst entweder ein weiterer unformeller Schriftverkehr zur Einigung der Höhe erfolgen, ggf. auch ein persönliches Gespräch. Eine gütliche Einigung ist in jedem Fall anzustreben. Ist diese nicht erreichbar, muss auch hier der Anwalt einspringen. Oder aber man akzeptiert das Angebot und gibt sich zufrieden.
Schritt 4 - Die Klage:
Sollten alle Versuche und auch anwaltliche Schreiben scheitern, bleibt letzlich nur der Klageweg, sofern man diesen beschreiten möchte.
Ich hoffe hiermit etwas geholfen zu haben und weise auch ausdrücklich darauf hin, dass diese Erklärungen weder eine Rechtsberatung ersetzen, noch kann ich für die vollständige und zweifelsfreie Richtigkeit garantieren.
Gruß Chris
PS: Kleiner Nachtrag zum Thema MINDERUNG und festlegung der Minderungssumme.
Hier betrachtet man heute wohl weniger die Kosten zur Herstellung eines mängelfreien Zustandes, als mehr den Verkaufwert der Sache. Also wieviel anteiligen Wert der Mangel am Gesamten hat.