Habe dazu gelesen, dass die Kostenermittlung nicht mehr nach der relativen Berechnungsmethode des Verkehrswertes zu erfolgen hätte, sondern relativ zu dem Kaufpreis zu berechnen sei. Dies schließe auch die Kosten des Herstellers für die Nachbesserung ein, wenn diese besonders (unverhältnismäßig) hoch, also in einem deutlichen Missverhältnis stünden. Sie könnten allenfalls als Anhaltspunkt zur Ermittlung des Minderungsbetrages dienen.
Daher scheiden für mich die Nachbesserungskosten aus und ich betrachte rein den Materialwert (Sachwert) + Einbaukosten (würden diese Rückleuchten rein hypothetisch vorhanden sein). Gut, die Anwaltskosten habe ich nicht berücksichtigt, mein Fehler