Blinker - LED nachrüsten?

  • Auch du wirst die Glühlampe fahren.Das ist so sicher wie das Armen in der Kirche.
    Es sei denn Renault hat für dich schon neue Rückleuchten entwickelt.
    P.S.Vergiss nicht den Schriftzug auf der Heckklappe zu überprüfen.Bei Deutschen
    Modellen könnte es vorkommen das diese Katja heißen :*:D

    Übrigens, ich habe gesehen, dass Renault den Irrtum in der alten Preis- und Ausstattungsliste "2 Jahre Garantie" auf "5 Jahre Garantie" geändert hat. :P


    P.S.: Vlt. ist das genau das, was man als Ersatzleistung für fehlende die LED-Technik bekommt. Wobei mir ein Satz Winterräder lieber wäre ;)

    3 Mal editiert, zuletzt von Gogo ()

  • Es sei denn Renault hat für dich schon neue Rückleuchten entwickelt.

    Das machen in der Regel andere. Aber ein Gutschein, der da heisst "LED-Nachrüstungssatz incl. Einbau" wäre auch interessant.


    Hier hatte ich schon mal sowas anhand eines anderen Herstellers gezeigt: weiter vorne

  • Jurist bin ich nicht, ein Teil meiner beruflichen Tätigkeit befasst sich jedoch mit der Abwicklung rechtlicher Ansprüche gegen meinen Arbeitgeber. Daher stehe ich "leider" oft in Kontakt mit unserem juristischen Vertreter und habe mir diesbezüglich über die Jahre natürlich auch einiges angeeignet.
    Den Rat eines Juristen würde ich dennoch empfehlen, sofern eine Rechstschutzversicherung vorliegt. Die haben letztlich weitreichende Erfahrungen und können sehr präzise agieren. Den Erstkontakt, sprich Mangelanzeige kann formlos erfolgen und kann daher selbst formuliert werden. Sollte sich der Händler bzw. Renault in zweiter Instanz querstellen, ist man mit fachlichem Rat sicher besser bedient.

    Anmerk.: Wobei hier die Verkehrsrechtsschutzversicherung in so einem Fall die Sache übernimmt.


    ----> siehe hier

  • So, heute war ich bei meinem Händlee um das Ganze zu reklamieren. Er schien erst mal wenig überrascht und meinte gleich "ja ist bekannt, haben alle nicht ..." und verwies auch gleich auf diesen Passus der vorbehaltenen Änderung. Ich erklärte ihm die rechtliche Grundlage, woraufhin seine Argumente schnell schwanden. Er äußerte sich jedoch wiederholt so, dass er nicht glaube dass Renault dort einen Ausgleich anbietet etc. aber er würde das Ganze umgehend weiterleiten. Also warte ich erst mal ab.


    Allerdinga muss ich sagen, kam ich mir ein wenig wie ein armer Bittsteller vor und der Händler machte mir eher einen leich amüsierten Eindruck was ich denn wegen solcher "Kleinigkeiten" überhaupt für einen "Aufstand" machen würde. Dabei hat er wohl nicht bedacht dass er in erster Linie dafür haften würde.
    Den Eindruck von ihm hat das zum zweiten Mal etwas getrübt und war für mich fast peinlich. So sollte man nicht unbedingt an die Sache rangehen. Aber gut, ich sagte es ja bereits, ich werde deswegen weder mein Autohaus verklagen noch werde ich den Händler wechseln ... dafür ist die Sache in meinen Augen dann doch zu geringfügig. Bei meinem alten Händler, einer der größten in der Region, hätte ich das ganz anders gesehen.

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  • Da die Rechtslage in der Sache eigentlich eindeutig ist, aber nicht jeder mit den zugrundeliegenden Gesetzen und den Abläufen vertraut ist, schreibe ich dies nachstehend nochmal ausführlich.


    Wichtig ist vorab, dass das Ganze nun zeitnah erfolgt, um sich nicht seiner s.g. sträflichen Verzögerung schuldig zu machen. Das hat zwar keine direkten Folgen, kann aber dazu führen dass man seine Ansprüche nicht mehr oder nurnoch teilweise geltend machen kann.


    Voraussetzung für die Anzeige eines Mangels, ist die Feststellung des Mangels:


    Bei einem Kaufvertrag nach dem BGB handelt es sich bei einer Lieferung einer Ware die nicht der Beschreibung entspricht um einen s.g. SACHMANGEL (BGB §434). Wichtig ist dabei in Abs. 1 der zweite Abschnitt der besagt, dass bei Abweichungen eine Mitteilung hätte erfolgen müssen, sofern der Verkäufer Kenntnis darüber hatte.


    Zitat dejure.org:


    Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.


    Dies entbindet somit den Verkäufer nicht von seiner Pflicht auf die in der Preisliste vorbehaltene Änderung hinzuweisen. Ferner gilt, wie bereits geschrieben, dass vorbehaltene Änderungen nur in Preislisten/Proschüren zulässig sind, solange diese nicht mit Anerkennung des Kaufvertrages unter Berücksichtigung der zu der Zeit vorliegenden Ausstattungsbeschreibung als Voraussetzung der Willenserklärung (Beschaffenheitsvereinbarung), ohne Hinweis auf eine Änderung derer, zum Bestandteil des Vertrages wurde, da dies die Eindeutigkeit eines Kaufvertrages ad absordum führen würde!
    Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass es durchaus Änderungen in der Ausstattung geben darf, jedoch ein Hinweis durch den Verkäufer erfolgen muss (sofern ihm bekannt), da man zum Zeitpunkt der Unterschrift davon ausgehen musste, dass das Fahrzeug gemäß der Beschreibung geliefert wird. Sonst könnte man ja auch ganze Pakete als vorbehaltene Änderung deklarieren!
    Hierbei greift ebenfalls die nicht zulässige Einschränkung der Gewährleistungsrechte zu Lasten des Käufers, siehe BGB 474 bis BGB §477
    Dies bedeutet, das Klauseln unzulässig sind, die wie im Falle der vorbehaltenen Änderung, die Grundvoraussetzung einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbahrung unwirksam werden liessen. Denn dann wäre nicht eindeutig definierbar, ob eine vereinbahrungsgemäße und damit mangelfreie Sache geliefert wurde, da man sich ja stets auf vorbehaltene Änderungen berufen könnte.


    Siehe auch folgende Wikipedia Artikel (und weitere darin enthaltene Erklärungen)



    Bei vorliegenden Mängeln liegt folgendes Recht zugrunde:



    Laut BGB §437 hat der Käufer das Recht auf 1. Nacherfüllung, 2. Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung, 3. Schadenersatz.


    1. Nacherfüllung: Scheidet aus, da nicht oder nur unter unverhältnismäßig Hohem Aufwand möglich (BGB §439). Das Nacherfüllungsrecht hat zwar grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Ansprüchen, ist aber in dem Fall nicht anwendbar, muss jedoch zunächt gewährt werden! Daher ist diese zunächt zu fordern.


    2. Rücktritt oder Minderung: Da ein Rücktritt zum Einen nur bei schuldhaftem Verhalten des Verkäufers möglich ist und zudem rechtlich aufwändiger ist, oder aber der Verkäufer Nacherfüllung und Nachbesserung verweigert, ist dies i.d.R. der letzte Schritt und ist meist nur durch Klage erreichbar. Eine Minderung ist hingegen nach BGB §441 (insbes. Abs. 3 und 4) zulässig und leicht durchsetzbar. Die Minderung des Kaufpreises beruht auf einer Schätzung eines angemessenen Gegenwertes. Grundsätzlich obliegt dem Käufer jedoch die Wahl zwischen Rücktritt und Minderung, jedoch erst nach erfolgloser Ablauf der Nachefüllungsfrist!


    3. Schadenersatz: Eher schwierig, da dem Verkäufer ein Pflichtverletzung im Sinne BGB §433 nachzuweisen wäre, dernach er den geschuldeten Erfolg, der Lieferung einer mangelfreien Sache, schuldhaft im Sinne BGB §280 verhindert und zu vertreten hat (Leistungspflicht). Bedeutet, dass der Verkäufer z.B. durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein Fahrzeug mit Mängeln verkauft hat und den Schaden somit zu vertreten hätte.
    Der Nachweis ist natürlich leicht zu erbringen, da das Fahrzeug ja nun besagte Merkmale nicht aufweist. Der Verkäufer ist in dem Falle nachweispflichtig. Er hat aber als Vertragspartner von Renault wiederrum den Anspruch auf eben mängelfreie Lieferung und handelt gemäß Treu und Glauben nicht schuldhaft, wenn er nicht das Vorhandensein jedes einzelnen Merkmales prüft. Sofern ihm keine internen Informationen seitens des Herstellers vorlagen, hat er nicht schuldhaft gehandelt. Dies hat also in diesem indirekten Schuldverhältnis nur schlechte Voraussetzungen für einen Erfolg, da die Schuldfrage womöglich erst in mehreren Schritten zu klären ist.


    Fortsetzung folgt ...

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    2 Mal editiert, zuletzt von black8ight ()

  • Nach festgestelltem Mangel, muss dieser ordnungsgemäß angezeigt werde:


    Folgendes Vorgehen würde ich pers. daher anraten:


    Schritt 1 - Das persönliche Gespräch mit dem Händler:


    Der einfachste Weg ist natürlich dass der Händler den Sachverhalt erkennt und akzeptiert. Das geht immer am einfachsten über den direkten Kontakt. Viele Händler zeigen sich hier auch sehr offen und entgegenkommend.
    Sollte der Händler sofort abblocken, würde ich zunächt höflich und sachlich betonen, dass man das Fahrzeug in der Annahme gekauft habe, dass es der vorliegenden Ausstattungsbeschreibung entspricht. Schliesslich gab es keine anderslautenden Unterlagen oder eine Hinweis auf eine Änderung. Auch würde ich darauf verweisen, dass die verbauten Teile einen geringeren Geldwert haben. Letztlich wolle man ja das haben, was man bestellt und bezahlt hat!


    Beharrt dieser weiterhin auf den Passus der vorbehaltenen Änderung, kann man zunächst allgemein darauf hinweisen dass man sich erkundigt habe und dieser Satz in Verbindung mit einem Vertragsabschluss nicht zulässig ist. Ab hier kommt es nun sehr auf die Gesprächsentwicklung an.


    Weist er weiterhin alles ab, bleibt ohnehin nur der schriftliche und im Anschluss rechtliche Weg. In dem Fall sollte man weiterhin höflich mitteilen, dass man nun von einer schriftlichen Mitteilung leider nicht absehen kann und sich verabschieden. Bietet er hingegen an den Sachverhalt mit dem Hersteller zu klären, sollte man zumindest eine mündliche Frist (1 Woche sollte angemessen sein) vereinbaren und diese auch gewähren. Sollte nach Ablauf der Frist keine positive Rückmeldung kommen oder gar keine Reaktion des Händler, folgt Schritt 2.


    Schritt 2 - Die Mängelanzeige als Einschreiben mit Rückschein:


    Nun gilt es den Mangel schriftlich anzuzeigen, was zunächst ohne besondere Form erfolgen kann. Wichtig ist jedoch das Festsetzen ein angemessenen Frist, in dem Fall von 14Tagen (Achtung, die Frist muss auf ein Datum lauten und nicht eine Zeitspanne!). Diese könnte wie folgt lauten:
    _____________________________________________________________________________________________


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    bei näherer Berachtung des durch Sie gelieferten Fahrzeuges stellten wir fest dass entgegen der Ausstattungsbeschreibung des Kaufvertrages folgende Mängel vorliegen:


    1 - Weder Brems- noch Blinkleuchten, noch die Heckleuchten im Allgemeinen verfügen über LED Leuchtmittel
    2 - Der Spiegel in der Sonnenblende der Beifahrerseite weist keine Beleuchtung auf
    3 - Das Notbremssystem beruht nicht auf Radartechnik mittels entsprechender Radarelektronik
    (nur ein Beispiel ... bitte eure eigenen Reklamationspunkte einfügen!)


    Wir fordern Sie daher auf, die genannten Mängel innerhalb von 14 Tagen, spätestens bis zum XX.XX.2016 zu beseitigen. Bitte kontaktieren Sie uns zwecks Terminvereinbarung.


    Des Weiteren behalten wir uns im Falle eines fruchtlosen Fristablaufes weitere rechtliche Schritte vor
    _____________________________________________________________________________________________


    Schritt 3 - Das weitere Vorgehen:


    Da wie bereits erwähnt, nicht nachgebessert werden kann, bleibt zunächst die Reaktion auf das Schreiben abzuwarten:


    Erfolgt keine Reaktion, wird nach Ablauf der Frist entweder der Rücktritt oder die Minderung (mit Angabe der Minderungssumme) schriftlich, ebenfalls als Einschreiben mit Rückschein, erklärt.


    Äußert sich der Händler weiterhin derart, dass er keinen Mangel anerkennt, bleibt ohnehin nur der Gang zum Anwalt, der die Begründung der Minderung dann an den Verkäufer richtet. Dies kann auch in Eigeninitiative erfolgen, ist aber ohne Sachkenntnis nicht zu empfehlen.


    Sollte sich der Händler auf eine Minderung einlassen, jedoch die Höhe der Nachlasssumme nicht akzeptieren oder gar in unangemessener Weise unterbieten, kann zunächst entweder ein weiterer unformeller Schriftverkehr zur Einigung der Höhe erfolgen, ggf. auch ein persönliches Gespräch. Eine gütliche Einigung ist in jedem Fall anzustreben. Ist diese nicht erreichbar, muss auch hier der Anwalt einspringen. Oder aber man akzeptiert das Angebot und gibt sich zufrieden.


    Schritt 4 - Die Klage:


    Sollten alle Versuche und auch anwaltliche Schreiben scheitern, bleibt letzlich nur der Klageweg, sofern man diesen beschreiten möchte.



    Ich hoffe hiermit etwas geholfen zu haben und weise auch ausdrücklich darauf hin, dass diese Erklärungen weder eine Rechtsberatung ersetzen, noch kann ich für die vollständige und zweifelsfreie Richtigkeit garantieren.


    Gruß Chris


    PS: Kleiner Nachtrag zum Thema MINDERUNG und festlegung der Minderungssumme.
    Hier betrachtet man heute wohl weniger die Kosten zur Herstellung eines mängelfreien Zustandes, als mehr den Verkaufwert der Sache. Also wieviel anteiligen Wert der Mangel am Gesamten hat.

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  • Also, heute bekam ich einen Rückruf meines Autohauses, er hat sich also tatsächlich um die Sache gekümmert. Die Antwort war eigentlich die, die ich mir schon hätte denken können.


    Er habe mit seiner "Business Managerin" von Renault gesprochen, das Thema sei ihr nicht bekannt. Dann die alte Leiher von vorbehaltenen Änderungen. Und dann wurde es ein wenig dreist, denn plötzlich bezog er sich auf die neue Preisliste, in der ja der Schminkspiegel nur noch im Bose enthalten ist und auf den Begriff der LED-Heckleuchte, die man ja nach seinen Worten als Schlussleuchte oder Standlicht zu verstehen hätte und dass dort nichts von (LED) -Blinker und -Bremsleuchten stünde.


    Geistige Randbemerkung: Hätte ihm noch sagen sollen, dass wenn er sich bezüglich der vertraglichen Ausstattung auf die 01.2016 Liste bezieht, ich ja nun 5 Jahre Garantie habe. Ist mir leider in dem Moment nicht eingefallen. Ich glaube da lasse ich noch ne E-Mail folgen, in der ich mich für den Hinweis bedanke und dass ich es sehr erfreulich finde nun die 5 Jahre zu haben ... Ich glaube dann kommt er in Sachen vertragliche Inhalte und Preisliste noch mal ins Grübeln ... welche gilt denn nun ... muss er mir die 5 Jahre geben oder den Ausgleich. Schon lustig die Situation biggrin.png


    Ich habe ihn dann in ruhigem Ton(schon zum zweiten mal) erklärt, dass zunächst die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegende Preisliste ausschlaggebend und bindend ist. Er behauptete dann doch glatt, dass er im Dezember keine Preislisten mehr hatte, hätte also die Papierlisten weggeworfen. Also bitte :rolleyes:
    Ich habe auch darauf hingewiesen dass lt. BGB 434 Abs. 1 alle Aussagen des Herstellers durch Werbung/Preislisten/Eigenschaftsbeschreibungen zum Zeitpunkt des Kaufes bindend sind, sofern vorab kein Hinweis auf abweichende Inhalte erfolgt.


    Als er darauf etwas ins Schlingern kam habe ich dann eingelenkt und ihm zu verstehen gegeben dass ich die rechtliche Grundlage kenne und ich nicht beabsichtige in rechtlich anzugehen. Ich bat ihn lediglich, mein kulantes Zurücktreten von meinem Rechtsanspruch bei seinen künftigen Leistungen zu berücksichtigen und sich dann ebenfalls kulant zu zeigen.


    Ich hatte ja bereits mehrfach geschrieben dass ich keinen Rechtsstreit möchte/brauche, welcher sich aber auf dieser Grundlage sehr einfach hätte durchsetzen lassen. Letztlich ist mir das gute Verhältnis zum AH wichtiger, als erstrittene 150, 300 oder 500€ und man kann sich danach nicht mehr ins Gesicht sehen und muss letzendlich wechseln. Bei gravierenderen Punkten hätte ich das sicher anders gesehen.


    Auch wenn ich die Intention einer Schutzbehauptung nachvollziehen kann, fand ich die offensichtlich wissentliche Falschaussage des Händlers dennoch nicht in Ordnung. Ich gebe Ihm nun die Gelegenheit sich von einer besseren Seite zu zeigen. Auch ihm sollte klar sein, dass er kein Wasser in der Wüste verkauft und ich auch ganz schnell bei einem anderen Autohaus sein kann. Also hoffe ich nun auf ein entspannteres Verhältnis.

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  • denn plötzlich bezog er sich auf die neue Preisliste, in der ja der Schminkspiegel nur noch im Bose enthalten ist und auf den Begriff der LED-Heckleuchte, die man ja nach seinen Worten als Schlussleuchte oder Standlicht zu verstehen hätte und dass dort nichts von (LED) -Blinker und -Bremsleuchten stünde.

    Hat noch jemand die "alte" Preisliste als pdf und kann sie hier reinstellen?

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