Für alle die sich immer noch übers Ohr gehauen fühlen empfehle ich:Klagen,Klagen ,Klagen
gegen Renault seinem Händler danach sich ein Q3 Kaufen"mit Dynamischen LED Blinker und serienmäßigen
Schummelsteuergerät".Mensch Leute ihr würdet maximal bis vor dem Schiedsmann kommen.
Diverens zu einem LED Blinker pro Seite ca.50€.Dafür macht sich kein Richter die Finger schmutzig.
Weil ihr habt den Wagen bei der Übergabe ja nicht bemängelt
Blinker - LED nachrüsten?
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Klare Aussage von Renault die ihr Versäumnis bestätigen, damit ist geklärt das es keine gibt, ärgerlich aber nicht lebenswichtig.
Und trotzdem werde ich versuchen mit dem Händler einen Ausgleich auszuhandeln, nicht klagen. Ich glaube auch nicht das der Höndler wenn er sich auf einen Deal einlässt auf Kosten sitzen bleibt. -
moin moin,
zum Thema "Wandlung" - die gibt es "so" seit 2002 gar nicht mehr mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform. Mag jetzt nach "Erbsenzählerei" klingen, wirkt aber einem "Verkäufer" der sich in der Rechtsmaterie etwas auskennt ggf. "lustig". Möge der Kunde doch ruhig auf etwas klagen, wass im derzeit gültigen Rechtstext nicht mehr existent ist. Und das deutsche Recht kennt auch keine Sammelklagen... .
In wie weit der Fehler bei Übernahme des Fahrzeugs sofort erkennbar war, lasse ich mal im Raum stehen, letztendlich muss der Fahrzeugführer vor Fahrtantritt sich über den "ordnungsgemäßen Zustand des Ziehungsgerätes" vergewissern. (Frage, kann es dann noch ein "verstecketer Mangel" sein?) Da dies aber vermutlich relativ zeitnah durch den Jeweiligen beim Freundlichen angemahnt wurde und Renno einen Fehler in der "Preisliste?" einräumt, könnte man noch die Fragen stellen, ob die Preisliste gleichzusetzten ist mit einer Ausstattungsliste auf die ggf. in den AGB hingewiesen wird. (keine Ahnung was Renno sich da so beim Kauf unterschreiben lässt)
Und wie bereits angeklungen, welchen Wert setzt man an? Prinzipiell wird auf subjektive/ideelle Werte weniger Rücksicht genommen: Beleuchtung ist gem. StVO und den zul. Vorschriften vorhanden. Eine Alternative gibt es (bisher?) als tatsächlich "Voll-LED" nicht. Somit prinzipiell auch keine "Nachbesserungsmöglichkeit".
*Mir* ist dieser ganze Kram zu aufwendig. Habe zwar eine Rechtsschutzversicherung ohne Eigenbeteiligung - aber die Zeit und Aufregung ist mir der Kram nicht wert. Zumal hinterher das Verhältnis zum Freundlichen auch etwas gespalten sein dürfte. Fraglich, ob ein Anwalt überhaupt das Mandat übernehmen will, was legt man denn als Streitwert an, so dass er mehr als seine Erstberatungstantiemen erhält? Und wie ist der RV-Vertrag aufgebaut? Nicht dass bei einer "gütlichen Einigung" keine Zahlung erbracht wird?
Dennoch wird sich Renno nicht zu einer pauschalen "Entschuldigungsaktion" hinreißen lassen, das käme zu teuer. So muss sich halt jeder selbst drum kümmern ob und/oder wie er eine gewisse Kompensation erfährt.Btw. : Bei uns schneit es endlich seit zwei Tagen. Was ein Tag, endlich mal mit der Motorfräse den Garten- und Fussweg bearbeiten zu können. (Obwohl dafür ist eigentlich noch zu wenig Schnee vorhanden, aber ehe sie gar nicht mehr genutzt wird ...
Gruesse K.
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Also zunächst mal ist dieses Antwortschreiben von Renault etwas kontraproduktiv. Er hat zwar LED-Heckleuchten (womit wörtlich die Einheit der hinteren Signalgeber zu verstehen ist) aber eben doch nicht LED, zumindest nicht bei den Blinkern. Hmm also dann bei den Bremsleuchten schon? Oder was ist mit den Rückfahrscheinwerfern?
Zitat Preisliste 09/15:
LED-Beleuchtung:
– LED-Tagfahrlicht vorne
– LED-Heckleuchten, -Blinker und -Bremsleuchten
– Voll-LED-Scheinwerfer LED PURE VISIONDa gibt es für mich keine Frage ob man in der deutschen Grammatik Wöter mit gleichem Wortstamm nun so korrekt aufführt oder nicht, oder ob es bei neudeutschen Wortkonstrukten mittels Bindestrichanflanschung nun grundlegend andere Regeln gibt. Es wird eine thematischer Oberpunkt genannt, der darauffolgend näher definiert wird, siehe oben. Dies wird allgemeinverständlich so wahrgenommen und geht auch aus dem syntaktischen Aufbau der Preisliste hervor. Daher gibt es m.E. hier keinen Definitionsspielraum und auch ein "Druckfehler" kann hier wohl kaum vorliegen.
Hier möchte ich zudem auch das Prinzip von Treu und Glauben anführen, weshalb es weder erwartet werden kann, dass ich entgegen meines Vertrauensverhältnisses das Fahrzeug bis zur letzten Schraube prüfe, noch gestattet es dieses Prinzip wissentlich eine mangelhafte Ware (also eine nicht der Beschreibung entsprechende) zu übergeben, dies würde man arglistige Täuschung nennen.
Da dies in diesem Fall nicht anzunehmen ist bzw. nicht vorausgesetzt werden kann, könnte man nun von einem "Druckfehler" sprechen ... oder aber von vorbehaltetenen Irrtümern und Änderungen (siehe § 119 BGB) wie man es nennt. Diese dürfen jedoch nur in Prospekten/Preislisten aufgeführt werden, sind also vertragsrechtlich irrelevant, da sie die Eindeutigkeit eines Vertrages "ad absurdum" führen würden. Somit ist diese Aussage nach meinem Rechtsverständnis irrelevant.Somit sind zum Zeitpunkt der beiderseitigen Willenserklärung (Vertrag) die zugrundeliegenden Informationen maßgeblich, auch wenn diese nicht nochmals im Vertrag verwendung gefunden haben (Urteil hierzu müsste ich raussuchen). Voraussetzung zur Erklärung eures Willens (dem Kauf und der Bezahlung) war die beschriebene Leistung. Einzig die Wesentlichkeit des Mangels entscheidet darüber ob ein Vertrag rückgängig gemacht werden kann. In unwesentlichen Fällen wie diesen, kann die Nachbesserung oder eben Ersatzleitung gefordert werden. Zu beachten gilt, dass es auch hier zeitliche Fristen gibt!
Kurz gesagt, man versucht nun derartige Anfragen "abprallen" zu lassen, da sicher ein Großteil der Anfechtenden in Abetracht der Geringfügigkeit dann womöglich nicht weiter vorgehen. Dies ist jedoch ein ganz übliches Vorgehen und anderwo ebenso vorzufinden, sprich kann man auch daraus keinen Vorwurf erheben.
Eigentlich müssten oder vielmehr sollten die Sachbearbeiter keine Stellungnahmen herausgeben, sondern wie in anderen Fällen an die Händler verweisen ... das verzerrt die Situation leider. Daher bleibe ich bei meiner Aussage, zunächst beim Händler die Nachbesserung zu fordern.Hilfreich ist natürlich eine rechtlich korrekte Vorgehensweise im weiteren Verlauf, denn auch der Händler wird erwägen ob sich eine Auseinandersetzung lohnt. Daher sollte an der Eindeutigkeit eurerseits kein Zweifel gelassen werden.
Ich möchte noch betonen: Meine persönliche Anssicht zu dieser Sache habe ich ja bereits bekanntgegeben. Daher sollen dieses Aussagen nur zur Klarstellung der rechtlichen Lage dienen.
Gruß Chris
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Für alle die sich immer noch übers Ohr gehauen fühlen empfehle ich:Klagen,Klagen ,Klagen
gegen Renault seinem Händler danach sich ein Q3 Kaufen"mit Dynamischen LED Blinker und serienmäßigen
Schummelsteuergerät".Mensch Leute ihr würdet maximal bis vor dem Schiedsmann kommen.
Diverens zu einem LED Blinker pro Seite ca.50€.Dafür macht sich kein Richter die Finger schmutzig.
Weil ihr habt den Wagen bei der Übergabe ja nicht bemängeltdas haben wir hier schon x-mal erläutert wie es richtig läuft. Und wir sprechen hier nicht von 50 Euro, sondern von einem Streitwert, der sogar noch fürs Landgericht reicht, wenn das Amtsgericht nicht "spurt".
Fahr du weiter Glühlampe; demnächst bekommst du auch nur noch Kotelett und kein Schnitzel, wenn ich erstmal mit deinem Metzger gesprochen habe.P.S.: Achja, ich bin noch im Bestellmodus. D.h., ich werde und kann eine Übergabe gemäß Ausstattungsliste, die bei Vertragsabschluss gültig war, durchführen. Und werde es auch tun.
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Auf Deine Berichterstattung bin ich gespannt
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Auch du wirst die Glühlampe fahren.Das ist so sicher wie das Armen in der Kirche.
Es sei denn Renault hat für dich schon neue Rückleuchten entwickelt.
P.S.Vergiss nicht den Schriftzug auf der Heckklappe zu überprüfen.Bei Deutschen
Modellen könnte es vorkommen das diese Katja heißen -
Blacklight,bist Du Jurist? oder "nur" sachkundiger Leihe? Sehr interessant was Du da schreibst.
Fahre jetzt gleich zum freundlichen, man sehen was der so sagt. -
LED wird es nicht geben, das ist klar ... dafür müsste ja der Scheinwerfer komplett neu gebaut werden.
Wie Du aber dem Verlauf des Themas entnehmen kannst, geht es so denke ich eingigen darum zumindest eine angemessene Ersatzleistung zu erhalten. Das ist durchaus ein faires Entgegenkommen und tut beiden Seiten nicht weh.
Und dass Renault sich m.M. nicht auf vorbehaltene Änderungen beziehen kann, habe ich ja auf Seite 7 geschrieben.
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Blacklight,bist Du Jurist? oder "nur" sachkundiger Leihe? Sehr interessant was Du da schreibst.
Fahre jetzt gleich zum freundlichen, man sehen was der so sagt.Jurist bin ich nicht, ein Teil meiner beruflichen Tätigkeit befasst sich jedoch mit der Abwicklung rechtlicher Ansprüche gegen meinen Arbeitgeber. Daher stehe ich "leider" oft in Kontakt mit unserem juristischen Vertreter und habe mir diesbezüglich über die Jahre natürlich auch einiges angeeignet.
Den Rat eines Juristen würde ich dennoch empfehlen, sofern eine Rechstschutzversicherung vorliegt. Die haben letztlich weitreichende Erfahrungen und können sehr präzise agieren. Den Erstkontakt, sprich Mangelanzeige kann formlos erfolgen und kann daher selbst formuliert werden. Sollte sich der Händler bzw. Renault in zweiter Instanz querstellen, ist man mit fachlichem Rat sicher besser bedient.