Alles anzeigenFolgendes Statement (zwecks Übersicht auf's Wesentliche gekürzt) hat der TÜV an EVOTRONIC geliefert, das in Briefform auf Wunsch bei Kauf des Gerätes mitgegeben wird. Offensichtlich sind sich sogar versch. TÜVs bei ordentlicher (!) Recherche einig (im Gegensatz zu der pauschalen Antwort/Ablehnung aufgrund meiner Mail-Anfrage) :
"... Bei der EVOTRONIC DYNAMIC handelt es sich um ein elektronisches Bauteil welches die Pedalkennlinie ... moduliert. ... wird kein Kennfeld der elektronischen Motorsteuerung geändert bzw. kann nicht auf diese Einfluss genommen werden. ...
Das Bauteil muss auf Grund seiner Bauart über eine Genehmigung nach der ECE-R10 (elektromagnetische Verträglichkeit) verfügen. Dies ist ... dokumentiert gegeben. Eine Einbauabnahme ist ... nicht zu fordern und bei ECE-Genehmigungen nicht vorgesehen.
Bezüglich Änderungen die sich aus der Umrüstung ergeben ist der Beispielkatalog des §19 STVZO ... zu Grunde zu legen ... läßt sie sich keinem der dort beschriebenen Sachverhalte zuordnen. ... dass ein Teilegutachten oder eine ABE ... nicht vorgesehen ist. ..."
Und hier noch was von DTE:
"wir haben diese Angelegenheit vor der Markteinführung prüfen lassen und laut TÜV gab es folgendes Statement dazu:
Da es sich bei der PedalBox nicht um eine Leistungssteigerung oder Bauartveränderung handelt, ist auch keine Eintragung erforderlich.
Die Pedalbox ist ein Gerät das, bei elektronisch geregeltem Fahrpedal, den Pedalweg, abhängig von unterschiedlichen Fahrzuständen, entsprechend ändert.
Dieses Gerät ist selbst auch ein Elektronikteil.
Die Vorschriften der Richtlinie 72/245/EWG über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) elektrischer und elektronischer Systeme müssen 1.)
seit dem 1.12.1995 auf Fahrzeuge für die eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde und 2.) ab 1.10.2002 auf Fahrzeuge die im Einzelverfahren in den Verkehr gebracht werden angewendet werden.
Das bedeutet, elektrische und elektronische Systeme (auch Nachrüst-Systeme aus dem Zubehörhandel), die während der Fahrt betrieben werden, müssen den Vorschriften der o. a. Richtlinie oder der ECE-Regelung Nr. 10, Änderung 02 entsprechen.
Fazit: Es gibt keine rechtliche Grundlage für ein Teilegutachten oder ABE. Beim Kauf und Einbau neuer Geräte sollten Sie darauf achten, dass diese nach den o. a. Vorschriften geprüft und gekennzeichnet sind."
Da ich ja immer alles hinterfrage habe ich bei meiner Suche nach Antworten mal das hier gefunden. Was das AH dazu sagt wenn man das verbaut steht auf einem anderen Blatt wegen der Garantie von Renault, aber der TÜV sagt hier klar aus das es legal ist , wenn man es einbaut , ohne das es eine Abnahme braucht .
Gruß Don Flens